Adressenausfallrisiken
BTR 2 Adressenausfallrisiken
1 Das Institut hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Adressenausfallrisiken und da- mit verbundene Risikokonzentrationen begrenzt werden können. Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu betrachten. | Risikokonzentrationen bei Adressenausfallrisiken Hierbei handelt es sich um Adressen- und Sektorkonzentrationen, regionale Konzentrationen und sonstige Konzentrationen im Kreditgeschäft, die relativ gesehen zum Risikodeckungspotenzial zu erheblichen Verlusten führen können. |
2 Adressenausfallrisiken sind durch festgesetzte Limite je Einzeladresse zu begrenzen. Das Institut hat hierfür eine klare und konsistente Kompetenzordnung festzulegen. | |
3 Die Geschäfte sind unverzüglich auf die Limite anzurechnen. Die Einhaltung der Limite ist zu über- wachen. Limitüberschreitungen und die deswegen ggf. getroffenen Maßnahmen sind festzuhalten. Ab einer unter Risikogesichtspunkten festgelegten Höhe sind Überschreitungen von Limiten den zuständigen Geschäftsleitern täglich anzuzeigen. | |
4 Risikokonzentrationen sind zu identifizieren. Gegebenenfalls vorhandene Abhängigkeiten sind da- bei zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Risikokonzentrationen ist auf qualitative und, so- weit möglich, auf quantitative Verfahren abzustellen. Risikokonzentrationen sind mit Hilfe geeigneter Verfahren zu steuern und zu überwachen (z. B. Limite, Ampelsysteme oder auf Basis anderer Vorkehrungen). | Abhängigkeiten Vorhandene Abhängigkeiten können z. B. in Form von wirtschaftlichen Verflechtungen, juristischen Abhängigkeiten zwischen Unter- nehmen u. ä. vorliegen. |
5 Das Institut hat sicherzustellen, dass Risiken frühzeitig erkannt werden. | |
6 Abhängig vom Risikogehalt der Geschäfte sind sowohl bei Eingehen des Geschäftes als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken einer Geschäftsbeziehung zu bewerten. Eine Überprüfung der Risikobewertung ist jährlich durchzuführen. |