Anforderungen an die Absicherung von Haftungsfällen
BTO 1 Anforderungen an die Prozesse und Verfahren für Sicherungsanforderungen und die Absicherung von Haftungsfällen
1 Die Nutzung von Treuhandkonten hat auf Basis festgelegter Bearbeitungsgrundsätze zu erfolgen. Bei der Einrichtung der Treuhandkonten hat das Institut standardisierte Vereinbarungen zu nutzen. Das Institut hat die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu den Treuhandkonten haben, auf das notwendige Maß zu begrenzen. Das Institut hat Verwaltungs- und Kontenabstimmungspro- zesse einzurichten, mit denen sichergestellt und jederzeit nachvollzogen werden kann, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers im Falle einer Zahlungsunfähigkeit gegen Ansprüche ande- rer Gläubiger des Instituts abgesichert sind. Die Kontenabstimmungsprozesse sind außerhalb des operativen Geschäftsbereiches anzusiedeln. | Offene Treuhandkonten Treuhandsammelkonto: Für sämtliche Zahlungsdienstnutzer eines Instituts oder für bestimmte Zahlungsdienstnutzer reicht ein offenes Treuhandsammelkonto aus. Im Falle der Nutzung von Treuhandkonten bei einem CRR-Institut zur Erfüllung der Sicherungsanforderung muss das Institut die Absicherung zivilrechtlich durch Abschluss einer geeigneten Treuhandvereinbarung sicherstellen. Dazu gehört die jederzeitige Separierung vom eigenen Vermögen und dem Vermögen und dem Zugriff anderer Gläubiger (sachenrechtliche Komponente) und eine Treu- handabrede (schuldrechtliche Komponente).Erforderliche Vertragsklauseln der Treuhandabrede sind unter anderem Ausschluss des Pfandrechts, Ausschluss des Anspruchs auf Aufrechnung auch in Bezug auf Kosten des Kontos der Bank, Verpflichtung der Bank zur Drittschuldnererklärung. Zur Sicherstellung des insolvenzrechtlichen Aussonderungsrechtes sind die Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Geldbeträge kumulativ zu erfüllen (Vermischungsverbot, Sicherungsgebot und Trennungsgebot). Daher sind eingehende Gelder unmittelbar auf dem Treuhandkonto entgegenzunehmen. Zu keinem Zeitpunkt dürfen eigene Gelder des Institutes auf das Treuhandkonto gelangen. Sofern das Institut vertraglich berechtigt ist, von dem Treuhandkonto eigene Gebühren zu Lasten des Zahlungsdienstnutzers zu entnehmen, sind diese taggleich bei Fälligkeit vom Treuhandkonto abzubuchen. Rücklastschriften dürfen nur auf Treuhandeinzelkonten zugelassen werden, nicht auf Treuhandsammelkonten. Kontenabstimmungsprozesse Die Institute haben Kontrollen sowie Prozesse zur Klärung von Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten einzurichten, die im Rahmen der Kontrollen auffallen. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass es bei der Entgegennahme und Auskehrung von Geldern zu keinem Zeitpunkt zu einer Vermischung mit den Geldern anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld- Inhaber, für die sie gehalten werden, kommt, und die Trennung von den übrigen Vermögenswerten des Instituts gewährleistet ist. |
2 Nutzt das Institut die Möglichkeit der Absicherung über Investition in sichere, liquide Aktiva, hat das Institut geeignete Verfahren und Kontrollmechanismen zur Sicherstellung einzurichten, dass die aus- gewählten Aktiva sicher und liquide sind. | Trennungsgebot und Vermischungsverbot Das Trennungs- und Vermischungsverbot ist auch bei der Investi- tion in sichere, liquide Aktive einzuhalten. |
3 Außerhalb des operativen Geschäftsbereichs sind ferner anzusiedelnim Fall der Sicherung nach §§ 17 und 18 ZAG durch eine Versicherung oder vergleichbare Ga- rantie, geeignete Verfahren, mit denen laufend sichergestellt werden kann, dass Versicherungs- summe oder Garantie ausreichen, um die Sicherungspflichten zu erfüllen,Prozesse zur Überwachung und regelmäßigen Überprüfung der Mindestdeckungssumme der nach §§ 16 und 36 ZAG abzuschließenden Versicherung oder vergleichbaren Garantie. | Versicherung oder vergleichbare Garantie Die Institute haben ein Überwachungsverfahren über den abzusi- chernden Betrag einzurichten. Die Abdeckung von Spitzenbeträgen muss jederzeit sichergestellt sein, ein Durchschnittsbetrag ist nicht ausreichend.FunktionstrennungFunktionen mit Kontrollaufgaben sind außerhalb der operativen Be- reiche anzusiedeln. |