Auslagerung
AT 9 Auslagerung
1 Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der Wahrnehmung solcher Aktivitäten und Prozesse im Zusammenhang mit dem Betrieb von E-Geld-Geschäften, Zahlungsdiensten oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden. Zivilrechtliche Gestaltungen und Vereinbarungen können dabei das Vorlie- gen einer Auslagerung nicht von vornherein ausschließen. | Sonstiger Fremdbezug von Leistungen Der sonstige Fremdbezug von Leistungen ist nicht als Auslagerung im Sinne dieses Rundschreibens zu qualifizieren. Hierzu zählt zu- nächst der einmalige oder gelegentliche Fremdbezug von Gütern und Dienstleistungen. Ebenso erfasst werden Leistungen, die typischerweise von einem beaufsichtigten Unternehmen bezogen und aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten oder rechtlicher Vorgaben regelmäßig weder zum Zeitpunkt des Fremdbezugs noch in der Zukunft vom Institut selbst erbracht werden können. Dazu zählen z. B. die Nutzung von Zentralbankfunktionen (innerhalb von Finanz- verbünden) bzw. Clearingstellen im Rahmen des Zahlungsverkehrs und der Wertpapierabwicklung, die Inanspruchnahme von Liquiditätslinien, die Nutzung der Verwahrung von Vermögensgegenständen nach dem Depotgesetz, die Nutzung öffentlich zugänglicher (auch kostenpflichtiger) Daten von Marktinformationsdienstleistern (z. B. öffentliche Daten von Ratingfirmen, die nicht zielgerichtet für das Institut generiert / bearbeitet worden sind),die Verwendung von globalen Zahlungsverkehrsinfrastrukturen (z. B. Kartenzahlverfahren),die Nutzung von globalen Nachrichteninfrastrukturen zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten, die der Aufsicht durch zuständige Behörden unterliegen, sowie der Erwerb von Dienstleistungen wie die Bereitstellung eines Rechtsgutachtens, die Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden als auch Versorgungsleistungen. Die Anwendung der einschlägigen Regelungen zu § 26 ZAG ist angesichts der besonderen, mit solchen Konstellationen einhergehen- den Risiken regelmäßig nicht angemessen. Dessen ungeachtet hat das Institut auch beim sonstigen Fremdbezug von Leistungen die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 27 ZAG zu beachten. Der isolierte Bezug von Software ist in der Regel als sonstiger Fremdbezug einzustufen. Hierzu gehören u. a. auch die folgenden Unterstützungsleistungen: – die Anpassung der Software an die Erfordernisse des Instituts, – die entwicklungstechnische Umsetzung von Änderungswünschen (Programmierung), – das Testen, die Freigabe und die Implementierung der Software in die Produktionsprozesse beim erstmaligen Einsatz und bei wesentlichen Veränderungen insbesondere von programmtechnischen Vorgaben, -Fehlerbehebungen (Wartung) gemäß der Anforderungs-/ Fehlerbeschreibung des Auftraggebers oder Herstellers, – sonstige Unterstützungsleistungen, die über die reine Beratung hinausgehen. Dies gilt nicht für Software, die zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der Risiken eingesetzt wird oder die für die Durchführung des E-Geld-Geschäfts oder Zahlungsdiensten von wesentlicher Bedeutung ist; bei dieser Software sind Unterstützungsleistungen als Auslagerung einzustufen. Die gleichen Maßstäbe gelten für den Betrieb der Software durch einen externen Dritten. |
2 Das Institut muss anhand einer Risikoanalyse bewerten, welche Risiken mit einer Auslagerung verbunden sind. Ausgehend von dieser Risikoanalyse ist eigenverantwortlich festzulegen, welche Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen unter Risikogesichtspunkten wesentlich sind (wesentliche Auslagerungen). Diese ist auf der Grundlage von institutsweit bzw. gruppenweit einheitlichen Rahmenvorgaben sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen durchzuführen. Die Ergebnisse der Risikoanalyse sind in der Auslagerungs- und Risikosteuerung zu beachten. Die maßgeblichen Organisationseinheiten sind bei der Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben ist auch die Interne Revision zu beteiligen. | Risikoanalyse Bei der Risikoanalyse sind alle für das Institut relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der Auslagerung zu berücksichtigen (z. B. die wesentlichen Risiken der Auslagerung einschließlich möglicher Risikokonzentrationen (u. a. mehrere Auslagerungsvereinbarungen bzw. Auslagerungsverträge mit demselben Auslagerungsunternehmen), Risiken aus Weiterverlagerungen, politische Risiken, ESG-Risi- ken, Maßnahmen zur Steuerung und Minderung der Risiken, Eignung des Auslagerungsunternehmens, mögliche Interessenkonflikte, Schutzbedarf der an das Auslagerungsunternehmen übermittelten Daten, Kosten), wobei die Intensität der Analyse von Art, Um- fang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse abhängt. Insbesondere ist in der Risikoanalyse zu be- rücksichtigen, inwiefern eine auszulagernde Aktivität oder ein aus- zulagernder Prozess innerhalb der Prozesslandschaft des Instituts als von wesentlicher Bedeutung einzustufen ist. Bei Auslagerungen von erheblicher Tragweite, wie z. B. der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling- Funktion, Compliance-Funktion, Interne Revision oder von Kerninstitutsbereichen, ist entsprechend intensiv zu prüfen, ob und wie eine Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement sichergestellt werden kann. Die Risikoanalyse ist durch eine Szenarioanalyse, soweit sinnvoll und verhältnismäßig, zu ergänzen. Für die Szenarioanalyse sind, so- fern verfügbar, interne und externe Verlustdaten zu verwenden. Institute mit wenig komplexen Geschäftsaktivitäten können qualitative Ansätze für die Risikoanalyse heranziehen. |
3 Bei unter Risikogesichtspunkten nicht wesentlichen Auslagerungen sind die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 27 ZAG zu beachten. | |
4 Grundsätzlich sind Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 27 ZAG nicht beeinträchtigt wird. Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen führen. Die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung sind nicht auslagerbar. Besondere Maßstäbe für Auslagerungsmaßnahmen ergeben sich bei der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion und Compliance-Funktion. Auslagerungen dür- fen nicht dazu führen, dass das Institut nur noch als leere Hülle (empty shell) existiert. | Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung Zu den nicht auslagerbaren Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung zählen die Unternehmensplanung, -koordination, -kontrolle und die Besetzung der Führungskräfte. Hierzu gehören auch Aufgaben, die der Geschäftsleitung durch den Gesetzgeber oder durch sonstige Regelungen explizit zugewiesen sind (z. B. die Festlegung der Strategien). Von den Leitungsaufgaben abzugrenzen sind Funktionen oder Organisationseinheiten, deren sich die Geschäftsleitung beider Ausübung ihrer Leitungsaufgaben bedient (insbesondere Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion, Interne Revision). Diese können sowohl nach innen als auch – unter den Voraussetzungen der Tz. 5 – durch Auslagerung nach außen delegiert wer- den. Befugnis der Leistungserbringung des Auslagerungsunternehmens Durch das Institut ist sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen nach dem Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der aus- gelagerten Aktivitäten und Prozesse befugt ist und über dazu ggf. erforderliche Erlaubnisse und Registrierungen verfügt. Bei Auslagerungen an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat das Institut, sofern es sich um ausgelagerte Aktivitäten oder Prozesse i. V. m. dem Erbringen von Zahlungs- diensten und E-Geld-Geschäften in einem Umfang handelt, der im Inland eine Zulassung oder Registrierung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erfordern würde, ferner sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen von den zuständigen Aufsichtsbehörden in dem Drittstaat beaufsichtigt wird und eine entsprechende Kooperationsvereinbarung, z. B. in Form einer Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) oder Collegevereinbarung zwischen den für die Beaufsichtigung des Instituts zuständigen Aufsichtsbehörden und den für die Beaufsichtigung des Auslagerungsunternehmens zuständigen Aufsichtsbehörden, besteht. |
5 Eine Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen der Risikocontrolling- und Compliance-Funktion sowie in Kerninstitutsbereichen der Institute kann unter Beachtung der in Tz. 4 genannten Anforderungen in einem Umfang vorgenommen werden, der gewährleistet, dass hierdurch das Institut weiterhin über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die eine wirksame Überwachung der vom Aus- lagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen gewährleistet. Es ist sicherzustellen, dass bei Bedarf – im Falle der Beendigung des Auslagerungsverhältnisses oder der Änderung der Gruppenstruktur – der ordnungsmäßige Betrieb in diesen Bereichen fortgesetzt werden kann. Eine vollständige Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion oder Compliance-Funktion ist lediglich für Tochterinstitute innerhalb einer Gruppe gemäß § 1 Abs. 6 ZAG zulässig, sofern das auslagernde Institut sowohl hinsichtlich seiner Größe, Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten für den nationalen Finanzsektor als auch hinsichtlich seiner Bedeutung inner- halb der Gruppe als nicht wesentlich einzustufen ist. Gleiches gilt für Gruppen, wenn das Mutter- unternehmen kein Institut und im Inland ansässig ist. Eine vollständige Auslagerung der Compliance-Funktion ist ferner nur bei wenig komplexen Geschäftsaktivitäten möglich. | |
6 Das Institut hat bei wesentlichen Auslagerungen im Fall der beabsichtigten oder erwarteten Been- digung der Auslagerungsvereinbarung Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch nach Beendigung zu gewährleisten. Für Fälle un- beabsichtigter oder unerwarteter Beendigung dieser Auslagerungen, die mit einer erheblichen Be- einträchtigung der Geschäftstätigkeit verbunden sein können, hat das Institut etwaige Hand- lungsoptionen auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen und zu verabschieden. Dies beinhaltet auch, soweit sinnvoll und möglich, die Festlegung entsprechender Ausstiegsprozesse. Die Handlungsop- tionen sind regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen. | Handlungsoptionen und Ausstiegsprozesse Ausstiegsprozesse sind mit dem Ziel festzulegen, die notwendige Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse aufrechtzuerhalten bzw. in angemessener Zeit wieder herstellen zu können. Existieren keine Handlungsoptionen, ist zumindest eine angemessene Berücksichtigung in der Notfallplanung erforderlich. |
uslagerungsverein- barung,Standorte (d.h. Regionen oder Länder), in denen die Durchführung der Dienstleistung er- folgt und / oder maßgebliche Daten gespeichert und verarbeitet werden, sowie die Rege- lung, dass das Institut benachrichtigt wird, wenn das Auslagerungsunternehmen den Stand- ort wechselt,vereinbarte Dienstleistungsgüte mit eindeutig festgelegten Leistungszielen,soweit zutreffend, dass das Auslagerungsunternehmen für bestimmte Risiken einen Versi- cherungsnachweis vorzulegen hat.Anforderungen für die Umsetzung und Überprüfung von Notfallkonzepten,Festlegung angemessener Informations- und Prüfungsrechte der Internen Revision sowie externer Prüfer,Sicherstellung der uneingeschränkten Informations- und Prüfungsrechte sowie der Kon- trollmöglichkeiten der gemäß § 26 ZAG zuständigen Behörden bezüglich der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse, soweit erforderlich Weisungsrechte, Regelungen, die sicherstellen, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen und sonstige Si- cherheitsanforderungen beachtet werden,Kündigungsrechte und angemessene Kündigungsfristen,Regelungen über die Möglichkeit und über die Modalitäten einer Weiterverlagerung, die sicherstellen, dass das Institut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin einhält,Verpflichtung des Auslagerungsunternehmens, das Institut über Entwicklungen zu infor- mieren, die die ordnungsgemäße Erledigung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse beeinträchtigen können. | Weisungsrechte des Instituts/Prüfungen der Internen Revision Auf eine explizite Vereinbarung von Weisungsrechten zugunsten des Instituts kann verzichtet werden, wenn die vom Auslagerungs- unternehmen zu erbringende Leistung hinreichend klar im Auslagerungsvertrag spezifiziert ist. Ferner kann die Interne Revision des auslagernden Instituts unter den Voraussetzungen von BT 2.1 Tz. 3 auf eigene Prüfungshandlungen verzichten. Diese Erleichterungen können auch bei Auslagerungen auf so genannte Mehrmandantendienstleister in Anspruch genommen werden. Informations- und Prüfungsrechte Informations- und Prüfungsrechte gem. Tz. 7 h) und i) sollten möglichst auch für nicht wesentliche Auslagerungen vereinbart werden, sofern abzusehen ist, dass diese Auslagerungen in naher oder mittlerer Zukunft wesentlich im Sinne der Tz. 2 werden könnten. Informations- und Prüfungsrechte gem. Tz. 7 h) und i) umfassen auch die für den Zutritt, Zugang oder Zugriff erforderlichen Rechte. Eskalation bei Schlechtleistung Bereits bei der Vertragsanbahnung hat das Institut intern festzulegen, welchen Grad einer Schlechtleistung es akzeptieren möchte. Kündigungsrechte Die Auslagerungsvereinbarung sollte das Auslagerungsunternehmen für den Fall einer Kündigung verpflichten, das Institut bei der Übertragung der ausgelagerten Aktivität bzw. des ausgelagerten Prozesses an ein anderes Auslagerungsunternehmen oder ihre bzw. seine Reintegration in das Institut zu unterstützen. Sonstige Sicherheitsanforderungen Regelungen zu sonstigen Sicherheitsanforderungen sollten für alle, also auch nicht wesentliche Auslagerungen, vertraglich vereinbart werden. Zu den sonstigen Sicherheitsanforderungen zählen vor allem Zugangsbestimmungen zu Räumen und Gebäuden (z. B. bei Rechenzentren) sowie Zugriffsberechtigungen auf Softwarelösungen zum Schutz wesentlicher Daten und Informationen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist fortlaufend zu überwachen. Institute sollten einen risikobasierten Ansatz betreffend den Standort der Datenspeicherung und Datenverarbeitung sowie hinsichtlich der Informationssicherheit wählen. Es ist sicherzustellen, dass auf die sich im Eigentum des Instituts befindlichen Daten im Fall einer Insolvenz, Abwicklung oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Auslagerungsunternehmens zugegriffen werden kann. Ort der Durchführung der Dienstleistung Zusätzlich zu Tz. 7 d) muss der Ort der Leistungserbringung (z. B. Stadt oder, sofern notwendig, genaue Anschrift) dem Institut jeder- zeit bekannt sein. |
8 Mit Blick auf Weiterverlagerungen sind möglichst Zustimmungsvorbehalte des auslagernden Insti- tuts oder konkrete Voraussetzungen, wann Weiterverlagerungen einzelner Arbeits- und Prozess- schritte möglich sind, im Auslagerungsvertrag zu vereinbaren. Zumindest ist vertraglich sicherzu- stellen, dass die Vereinbarungen des Auslagerungsunternehmens mit Subunternehmen im Ein- klang mit den vertraglichen Vereinbarungen des originären Auslagerungsvertrags stehen. Ferner haben die vertraglichen Anforderungen bei Weiterverlagerungen auch eine Informationspflicht des Auslagerungsunternehmens an das auslagernde Institut zu umfassen. Es muss sichergestellt sein, bunternehmen weiterhin gegenüber dem auslagernden Institut berichtspflichtig bleibt. | |
9 Das Institut hat die mit Auslagerungen verbundenen Risiken angemessen zu steuern und die Aus- führung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ordnungsgemäß zu überwachen. Dies umfasst bei wesentlichen Auslagerungen auch die laufende Überwachung der Leistung des Auslagerungs- unternehmens anhand vorzuhaltender Kriterien (z. B. Key Performance Indicators, Key Risk Indica- tors) und vertraglich vereinbarter Informationen des Auslagerungsunternehmens; die Qualität der erbrachten Leistungen ist regelmäßig zu beurteilen. | |
10 Für die Dokumentation, Steuerung und Überwachung wesentlicher Auslagerungen hat das Institut klare Verantwortlichkeiten festzulegen. Soweit besondere Funktionen nach Maßgabe von Tz. 5 vollständig ausgelagert werden, hat die Geschäftsleitung jeweils einen Beauftragten zu benennen, der eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten muss. Die Anfor- derungen des AT 4.4.3 und BT 2 sind entsprechend zu beachten. | Der Revisionsbeauftragte hat den Prüfungsplan gemeinsam mit dem beauftragten Dritten zu erstellen. Er hat, gegebenenfalls gemeinsam mit dem beauftragten Dritten, zudem den Gesamtbericht nach BT 2.4 Tz. 4 zu verfassen und nach Maßgabe von BT 2.5 zu prüfen, ob die festgestellten Mängel beseitigt wurden. Der Revisionsbeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen. Die Aufgaben des Revisionsbeauftragten können in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten des Instituts von einer Organisationseinheit, einem Mitarbeiter oder einem Geschäftsleiter wahrgenommen werden. Ausreichende Kenntnisse und die erforderliche Unabhängigkeit sind jeweils sicherzustellen. |
11 Die Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sind auch bei der Weiter- verlagerung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse zu beachten. | Risikoanalyse gem. AT 9 Tz. 2 Die mit der Weiterverlagerung verbundenen Risiken werden im Rahmen der Risikoanalyse bewertet. Hierzu zählt auch die Bewer- tung der Wesentlichkeit von Weiterverlagerungen.Die erweiterten Anforderungen für wesentliche Auslagerungen fin- den nur für die unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Weiter- verlagerungen Anwendung.Zudem sollte das Risiko berücksichtigt werden, dass durch lange und komplexe Auslagerungsketten die Fähigkeit der Institute zur Überwachung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einge- schränkt sein kann. |
12 Jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, hat einen zentralen Auslagerungsbeauftragten im Institut selbst einzurichten. Zusätzlich hat das Institut abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Auslagerungsaktivitäten ein zentrales Auslagerungsmanagement zur Unterstüt- zung des zentralen Auslagerungsbeauftragten einzurichten. Zu den Aufgaben zählen insbeson- dere:Implementierung und Weiterentwicklung eines angemessenen Auslagerungsmanagements und entsprechender Kontroll- und Überwachungsprozesse,Erstellung und Pflege einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen (einschließlich Weiterverlagerungen),Unterstützung der Fachbereiche bezüglich der institutsinternen und gesetzlichen Anforde- rungen bei Auslagerungen,Koordination und Überprüfung der durch die zuständigen Bereiche durchgeführten Risiko- analyse gemäß Tz. 2. | Zentraler Auslagerungsbeauftragter Der zentrale Auslagerungsbeauftragte hat einer Organisationseinheit anzugehören, die der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt ist. Er kann auch bei anderen Einheiten angesiedelt werden, sofern eine direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung sichergestellt ist. Weniger komplexe Institute können diese Funktion auch einem Mitglied der Geschäftsleitung übertragen. Als Auslagerungsbeauftragter kann auch der Leiter des zentralen Auslagerungsmanagements benannt werden. |
13 Der Auslagerungsbeauftragte bzw. das zentrale Auslagerungsmanagement haben mindestens jährlich einen Bericht über die wesentlichen Auslagerungen zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Zudem ist anlassbezogen zu berichten. Der Bericht hat unter Berücksich- tigung der dem Institut vorliegenden Informationen bzw. der institutsinternen Bewertung der Dienstleistungsqualität der Auslagerungsunternehmen eine Aussage darüber zu treffen, ob die er- brachten Dienstleistungen der Auslagerungsunternehmen den vertraglichen Vereinbarungen ent- sprechen, die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse angemessen gesteuert und überwacht wer- den können und ob weitere risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden sollen. | Berichterstattung bei weniger komplexen Geschäftsaktivitäten Bei, weniger komplexen Geschäftsaktivitäten ist eine Berichterstattung im Rahmen einer Geschäftsleitersitzung ausreichend. |
14 Grundsätzlich hat das Institut ein aktuelles Auslagerungsregister mit Informationen über alle Aus- lagerungsvereinbarungen vorzuhalten. Die inhaltlichen Mindestanforderungen an das Auslage- rungsregister finden sich für alle Auslagerungen in Tz. 54 und für wesentliche Auslagerungen in Tz. 55 der EBA Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02). Das Auslagerungsregister umfasst alle Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen mit Auslage- rungsunternehmen innerhalb einer Gruppe oder eines Finanzverbundes. Ferner ist bei der Weiter-verlagerung von wesentlichen Auslagerungen von dem auslagernden Institut festzulegen, ob der weiter zu verlagernde Teil wesentlich und dieser wesentliche Teil im Auslagerungsregister zu erfas- sen ist. | |
15 Im Hinblick auf Gruppen gemäß § 1 Abs. 6 ZAG oder Finanzverbünde ergeben sich die folgenden Erleichterungen:Bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen können im Rahmen der Risikoanalyse gem. Tz. 2 wirksame Vorkehrungen auf Gruppen- bzw. Verbundebene, insbesondere ein einheitliches und umfassendes Risikomanagement sowie Durchgriffsrechte, bei der Erstel- lung und Anpassung der Risikoanalyse risikomindernd berücksichtigt werden.Für Auslagerungen mehrerer Institute einer Gruppe bzw. eines Verbundes an ein bzw. meh- rere gemeinsame Auslagerungsunternehmen, besteht die Möglichkeit, ein zentrales Ausla- gerungsmanagement auf Gruppen- bzw. Verbundebene einzurichten, sofern das zentrale Auslagerungsmanagement den Anforderungen des Moduls AT 9 bzw. sofern nicht einschlä- gig, den Anforderungen der EBA/GL/2019/02 genügt.Bei der Risikoberichterstattung von Auslagerungsunternehmen, die innerhalb einer Gruppe/ eines Verbundes genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer zentralen Vorauswertung, welche den auslagernden Instituten die weitere Verwendung erleichtert.Bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen kann auf die Erstellung von Ausstiegs- prozessen und Handlungsoptionen verzichtet werden.Wird gruppen- oder verbundintern ein zentrales Auslagerungsregister eingerichtet und ge- führt, so muss sichergestellt sein, dass das einzelne Institut und die zuständige Behörde das individuelle Auslagerungsregister bei Bedarf ohne größere Verzögerung erhalten. Auch für Auslagerungen innerhalb einer Gruppe oder eines Finanzverbundes an ein zentrales Aus- lagerungsunternehmen innerhalb der Gruppe bzw. des Verbundes sind die Bedingungen, ein- schließlich der finanziellen Bedingungen, festzulegen. | Gemeinsame Notfallkonzepte (gem. AT 7.3) Wenn sich die Institute innerhalb einer Gruppe oder eines Finanzverbundes auf ein gemeinsames Notfallkonzept für eine wesentliche Auslagerung geeinigt haben, haben die Institute den für sie relevanten Teil des Notfallkonzeptes zu erhalten. |