Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung

Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung

1 Alle Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 8 ZAG) sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich. Diese Verantwortung bezieht sich unter Berücksichtigung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse auf alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements. Die Geschäftsleiter werden dieser Verantwortung nur gerecht, wenn sie die Risiken, einschließlich ESG-Risiken, beurteilen können und die erforderli- chen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung treffen. Hierzu zählen auch die Entwicklung, Förderung, In- tegration und Überwachung einer angemessenen Risikokultur auf allen Ebenen innerhalb des Insti- tuts.Risikokultur
Die Risikokultur beschreibt allgemein die Art und Weise, wie die Mitarbeiter des Instituts im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Risiken umgehen (sollen). Die Risikokultur soll die Identifizierung und den bewussten Umgang mit Risiken fördern und sicherstellen, dass Entscheidungsprozesse zu Ergebnissen führen, die auch unter Risikogesichtspunkten ausgewogen sind. Kennzeichnend für eine angemessene Risikokultur ist vor allem das klare Bekenntnis der Geschäftsleitung zu risikoangemessenem Verhalten, die strikte Beachtung des durch die Geschäftsleitung kommunizierten Risikoappetits durch alle Mitarbeiter, die Rechenschaftspflicht der Mitarbeiter für ihr Risikoverhalten und die Ermöglichung und Förderung eines transparenten und offenen Dialogs innerhalb des Instituts zu risikorelevanten Fragen. Die Institute müssen Verfahren einrichten, mit denen sie überwachen, ob die Mitarbeiter die Risikokultur einhalten. Wenn bei dieser Überwachung Mängel der Risikokultur festgestellt werden, sollte das Institut diese durch durchdachte, ergebnisorientierte und frühzeitige Maßnahmen beheben.
2 Ungeachtet der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung für die ordnungsgemäße Geschäftsor- ganisation und insbesondere für ein angemessenes und wirksames Risikomanagement ist jeder Ge- schäftsleiter für die Einrichtung angemessener Kontroll- und Überwachungsprozesse in seinem je- weiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich.