Geschäfte
1 Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte und alle zugelassenen Nebentätigkeiten im Sinne dieses Rundschreibens werden in dem Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) konkretisiert und können unter diesem entnommen werden. |
BaFin-Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html