Geschäfte

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1 Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte und alle zugelassenen Nebentätigkeiten im Sinne dieses Rundschreibens werden in dem Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) konkretisiert und können unter diesem entnommen werden.

BaFin-Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html