Marktpreisrisiken
BTR 3 Marktpreisrisiken
1 Soweit ein Institut im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Marktpreisrisiken eingeht (z.B. Fremdwährungs-, Zins-, oder Kursrisiken), sind diese unter Berücksichtigung von Risikokonzentrationen zu begrenzen. Dabei sind die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu betrachten. |
2 Das Institut hat eine klare und konsistente Kompetenzordnung für das Eingehen von Markpreisrisiken festzulegen. |
3 Geschäfte sind unverzüglich nach Geschäftsabschluss mit allen maßgeblichen Abschlussdaten zu erfassen, bei der Ermittlung der jeweiligen Position zu berücksichtigen. |
4 Die Geschäfte sind einer laufenden und vom Geschäftsabschluss unabhängigen Kontrolle zu unter- ziehen. Dabei ist insbesondere zu kontrollieren, ob die Geschäftsunterlagen vollständig und zeitnah vorliegen, die Angaben richtig und vollständig sind und, soweit vorhanden, mit den Angaben auf Maklerbestätigungen, Ausdrucken aus Handelssystemen oder Ähnlichem übereinstimmen, die Abschlüsse sich hinsichtlich Art und Umfang im Rahmen der festgesetzten Limite bewegen, Abweichungen von vorgegebenen Standards (z. B. Stammdaten, Anschaffungswege, Zahlungswege) vereinbart sind. Änderungen und Stornierungen der Abschlussdaten oder Buchungen sind unabhängig zu kontrollieren. |
5 Die Verfahren zur Beurteilung der Marktpreisrisiken sind regelmäßig zu überprüfen. |