Risiken

Risiken

1 Die Anforderungen des Rundschreibens beziehen sich auf das Management der für das Institut we- sentlichen Risiken. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich die Geschäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einen Überblick über die Risiken des Instituts zu verschaffen, wobei die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen und explizit einzubeziehen sind (Gesamtrisikoprofil). Die Risiken sind auf der Ebene des gesamten Instituts zu erfassen, unabhängig davon, in welcher Organisationseinheit die Risiken verursacht wurden.Grundsätzlich sind operationelle Risiken (einschließlich IT-Risiken) als wesentlich einzustufen. In Ab- hängigkeit vom Geschäftsmodell kann es erforderlich werden, u. a. die nachfolgenden Risiken als wesentlich einzustufen:Adressenausfallrisiken (einschließlich Erfüllungsrisiken und Charge-Back-Risiken),Marktpreisrisiken (einschließlich FX-Risiken und Risiken im Hinblick auf die Anlagen zur Liquiditätssicherung und Einhaltung der gesetzlichen Sicherungsanforderungen)LiquiditätsrisikenMit wesentlichen Risiken verbundene Risikokonzentrationen sind zu berücksichtigen. Für Risiken, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen.Risikokonzentrationen
Neben solchen Risikopositionen gegenüber Einzeladressen, die allein aufgrund ihrer Größe eine Risikokonzentration darstellen, können Risikokonzentrationen sowohl durch den Gleichlauf von Risikopositionen innerhalb einer Risikoart („Intra-Risikokonzentrationen“) als auch durch den Gleichlauf von Risikopositionen über verschiedene Risikoarten hinweg (durch gemeinsame Risikofaktoren oder durch Interaktionen verschiedener Risikofaktoren unterschiedlicher Risikoarten – „Inter-Risikokonzentrationen“) entstehen.

Berücksichtigung von ESG-Risiken
Als ESG-Risiken im Sinne dieses Rundschreibens sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unterneh- mensführung zu verstehen, deren Eintreten potenziell negative Aus- wirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines be- aufsichtigten Unternehmens haben kann. ESG-Risiken wirken inso- fern als Risikotreiber und können sich auf die in Tz. 1 Satz 3 aufge- führten sowie weitere wesentliche Risikoarten auswirken.
2 Das Institut hat im Rahmen der Risikoinventur zu prüfen, welche Risiken die Vermögenslage (inklu- sive Kapitalausstattung), die Ertragslage oder die Liquiditätslage wesentlich beeinträchtigen kön- nen. Die Risikoinventur darf sich dabei nicht ausschließlich an den Auswirkungen in der Rechnungs- legung sowie an formalrechtlichen Ausgestaltungen orientieren.Ganzheitliche Risikoinventur
Abhängig vom konkreten Gesamtrisikoprofil des Instituts sind ggf. auch sonstige Risiken, wie etwa Reputationsrisiken, als wesentlich einzustufen.