Risikocontrolling-Funktion

Risikocontrolling-Funktion

1 Jedes Institut muss über eine unabhängige Risikocontrolling-Funktion verfügen, die für die angemessene Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zuständig ist. Die Risikocontrolling-Funktion ist aufbauorganisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den operativen Geschäftsbereichen zu trennen.Operative Geschäftsbereiche
Die operativen Geschäftsbereiche sind die Bereiche im Institut, die die wesentlichen Risiken eingehen.
2 Die Risikocontrolling-Funktion hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Unterstützung der Geschäftsleitung in allen risikopolitischen Fragen, insbesondere bei der Entwicklung und Umsetzung der Risikostrategie sowie bei der Ausgestaltung eines Systems zur Begrenzung der Risiken, Durchführung der Risikoinventur und Erstellung des Gesamtrisikoprofils, Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Einrichtung und Weiterentwicklung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse, Einrichtung und Weiterentwicklung eines Systems von Risikokennzahlen und eines Risikofrüherkennungsverfahrens, Laufende Überwachung der Risikosituation des Instituts und der Risikoabschirmung Regelmäßige Erstellung der Risikoberichte für die Geschäftsleitung, Verantwortung für die Prozesse zur unverzüglichen Weitergabe von unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Informationen an die Geschäftsleitung, die jeweiligen Verantwortlichen und ggf. die Interne Revision.
3 Den Mitarbeitern der Risikocontrolling-Funktion sind alle notwendigen Befugnisse und ein uneingeschränkter Zugang zu allen Informationen einzuräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere auch ein uneingeschränkter und jederzeitiger Zugang zu den Risikodaten des Instituts.
4 Person auf einer ausreichend hohen Führungs- ebene zu übertragen. Sie hat ihre Aufgaben in Abhängigkeit von der Größe des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten grundsätzlich in exklusiver Weise auszufüllen.
5 Wechselt die Leitung der Risikocontrolling-Funktion, ist das Aufsichtsorgan – soweit vorhanden – rechtzeitig vorab unter Angabe der Gründe für den Wechsel zu informieren.